Wie das Landesarbeitsgericht Thüringen mit Urteil vom 16.05.2018 (AZ.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) entschieden hat, muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Regelfall seine private Mobilfunknummer nicht herausgeben.
Im verhandelten Fall hatte ein kommunaler Arbeitgeber in Thüringen das System seiner Rufbereitschaft verändert und in diesem Zusammenhang von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können. Diese weigerten sich und wurden daraufhin abgemahnt. Die Arbeitnehmer klagten vor dem Arbeitsgericht auf Herausnahme der Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Herausgabe der privaten Mobilfunknummer einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung darstellt und gegen das Thüringer Landesdatenschutzgesetz verstößt. Im Rahmen eines Abwägungsprozesses der beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer müsste der Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers angemessen sein. Die Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greift allerdings so tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein, dass dies nicht gerechtfertigt sei. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Daher könne es auch offen bleiben, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage bestünde.
Siegfried Wulf