Wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 18.10.2017 (12 TaBV 34/17) entschieden hat, handelt es sich bei der Zuweisung von Beschäftigten zu einem Stellenpool, um sie als Springer, Aushilfe oder Leiharbeitnehmer einzusetzen, um eine mitbestimmungspflichte Versetzung. Das Urteil bezog sich zwar auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes, lenkt aber unser Augenmerk auch auf die Frage der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretungen, z. B. bei der Versetzung einer Mitarbeiterin aus einer Kindertagesstätte in den Vertretungspool des für die Kindertagesstätten gebildeten Kindertagesstättenverbandes. Soll die Mitarbeiterin im Rahmen des Pools später auch in Kindertagesstätten eingesetzt werden, die in einer anderen politischen Gemeinde liegen, handelt es sich um eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel, welche ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen des § 42 Nr. 6 MVG-K auslöst. Eine Versetzung im Rahmen des § 42 Nr. 6 liegt allerdings nur vor, wenn die Beschäftigte zu einer anderen Dienststelle (Definition § 3 MVG-K) versetzt wird.
Siegfried Wulf