Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Synode) hat auf ihrer Tagung vom 11. – 14. November 2018 in Würzburg das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) novelliert.
Als Stärkung der Arbeitnehmerrechte ist besonders hervorzuheben die Streichung der ACK-Klausel für das passive Wahlrecht zur Wahl der Mitarbeitervertretungen. Zwar gibt es eine Öffnungsklausel, in deren Rahmen die einzelnen Landeskirchen abweichende Regelungen treffen können. Grundsätzlich haben aber zukünftig alle kirchlichen Beschäftigten, egal ob Mitglied einer ACK-Kirche oder nicht, das passive Wahlrecht zur Mitarbeitervertretung.
Auch wurde die Möglichkeit der Einrichtung von Einigungsstellen für Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten verbindlich eingeführt. Dies ist eine deutliche Stärkung der Arbeitnehmerrechte. Bisher konnte über die Anrufung der Schiedsstelle in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nur entschieden werden, ob ein Arbeitgeberantrag wie eingereicht umgesetzt werden darf oder nicht. Zukünftig müssen sich die Dienststellenleitungen in diesem Bereich ernsthaft mit den Argumenten der Mitarbeitervertretung auseinandersetzen. Dabei ist das Ziel die Einigung im Betrieb, denn bei Nichteinigung kann die Einigungsstelle angerufen werden, die dann ihrerseits eine verbindliche Regelung beschließt.
Die Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich zukünftig nach den entsprechenden Paragraphen des IX. Sozialgesetzbuchs.
Die hannoversche, braunschweigische und oldenburgische Landeskirche planen, in ihren Herbstsynoden 2019 das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD mit einem eigenen Anwendungsgesetz, welches nur landeskirchenspezifische Regelungen aufgreifen soll, zu übernehmen. Somit würde dann das MVG-EKD das augenblicklich in der hannoverschen Landeskirche geltende MVG-K ablösen.
Siegfried Wulf