Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.03.2014 (6 AZR 571/12) entschieden, dass für die Ermittlung der Stufenzuordnung im Rahmen des § 16 Absatz 2, Satz 3 TV-L einschlägige Vorbeschäftigungszeiten auch dann voll anzurechnen sind, wenn diese in Teilzeit abgeleistet wurden. Auch, wenn im Schrifttum teilweise gefordert wird, für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten einen Mindestbeschäftigungsumfang festzulegen, setze der Wortlaut des § 16 Absatz 2, Satz 3 TV-L keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus. Auch würde ein solcher Mindestbeschäftigungsumfang gegen den § 4 Absatz 1, Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz verstoßen, der es verbiete, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter zu behandeln.
Siegfried Wulf