Der zustehende Jahresurlaub der kirchlichen Beschäftigten in der hannoverschen Landeskirche richtet sich nach § 26 TV-L. Danach stehen jedem kirchlichen Mitarbeiter und jeder kirchlichen Mitarbeiterin bei einer 5-Tage-Woche 30 Urlaubstage im Kalenderjahr zu. Bei Übertragung von Resturlaub auf das folgende Kalenderjahr finden allerdings nicht die Regelungen des TV-L, sondern für die kirchlichen Beschäftigten im Rahmen des § 22 DVO die günstigeren Regelungen für die Kirchenbeamtinnen im Bereich der jeweils beteiligten Kirchen Anwendung. Da das kirchliche Beamtenrecht bei der Gewährung des Erholungsurlaubs die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung des Landes anwendet, sind die dort festgelegten Regelungen zu beachten.
Gemäß § 8 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung soll der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden, Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten 9 Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Somit muss übertragener Resturlaub des Vorjahres spätestens am 30. September des Folgejahres angetreten werden, um nicht zu verfallen. Anders sieht die Lage aus, wenn ein Beschäftigter aufgrund lang andauernder Erkrankung seinen Erholungsurlaub nicht nehmen konnte. Im Rahmen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht darf aufgrund lang andauernder Erkrankung nicht genommener Jahresurlaub nicht im Rahmen solch kurzer Fristen verfallen. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht es als rechtskonform angesehen, dass die Urlaubsübertragung bei langer Krankheit auf 15 Monate beschränkt werden kann. Ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 22.03.2012 (6 Sa 1176/09) wird daher auch auf den Bereich des öffentlichen Dienstes übertragen. In der Vergangenheit fand diese Regelung aber nur auf den zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch Anwendung und nicht auf den tariflich zustehenden Erholungsurlaub . Schon zum 1. Oktober 2013 wurde die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung dahingehend verändert, dass § 8 Absatz 1 Satz 3 festlegt, dass Urlaub, welcher aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten werden konnte, verfällt, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten, auf das Urlaubsjahr folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist. Somit wurde in der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung eine Regelung analog der Rechtsprechung getroffen. Da die Dienstvertragsordnung im § 22 bei den Verfallsvorschriften für übertragenen Jahresurlaub auf das Beamtenrecht Bezug nimmt, ist diese Regelung auch im kirchlichen Bereich anzuwenden. Zukünftig verfällt bei lang andauernder Erkrankung übertragener tariflicher Jahresurlaub erst 15 Monate nach Entstehung.
Siegfried Wulf