Die hannoversche Landessynode hat sich auf ihrer Tagung im Mai 2015 mit der Novellierung des Gleichberechtigungsgesetzes befasst. Der Gesamtausschuss hatte sich im Rahmen des Novellierungsprozesses dafür eingesetzt, dass auch die Benennung von MAV-Mitgliedern zu Gleichstellungsbeauftragten ermöglicht wird. Dies ist bisher gemäß § 16 Absatz 1 Gleichberechtigungsgesetz nicht möglich. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen bei Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes konnten allerdings schon bestellte Gleichstellungsbeauftragte im Amt bleiben, selbst, wenn sie Mitglieder einer Mitarbeitervertretung waren. Diese Übergangsvorschrift endet aber in absehbarer Zeit. Leider ist es nicht gelungen, eine entsprechende Änderung des Gleichberechtigungsgesetzes zu erreichen. Die hannoversche Landessynode konnte sich in ihrer Synodentagung nur dazu durchringen, den Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten der Landeskirche, Frau Mahler, auch auf die Referatsleitungen des Landeskirchenamtes, sofern der Kirchensenat Dienstvorgesetzter ist, zu erweitern. Alle weiteren Veränderungsvorschläge, welche auch die mögliche Berufung von MAV-Mitgliedern zu Gleichstellungsbeauftragten beinhaltet, wurden verschoben auf die Synodentagung im Frühjahr 2017.
Als Konsequenz müssen sich bei den anstehenden Neuwahlen zur Mitarbeitervertretung MAV-Mitglieder, die augenblicklich noch gleichzeitig zur Gleichstellungsbeauftragten bzw. zum Gleichstellungsbeauftragten berufen worden sind, überlegen, ob sie wieder für die MAV kandidieren und ihr Amt zum/ zur Gleichstellungsbeauftragten deshalb niederlegen wollen, oder aber ob sie auf eine MAV-Kandidatur verzichten. Die Ausübung beider Ämter wird dann nicht mehr möglich sein.
Siegfried Wulf