Das Bundesarbeitsgericht hatte im November 2012 entschieden (AZ: 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11), dass kirchlichen Beschäftigten nicht generell das Streiken verboten werden darf. Das BAG erkannte allerdings an, dass Religionsgemeinschaften grundsätzlich ihre Arbeitsbedingungen im Rahmen des Dritten Weges aushandeln dürfen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dies in paritätisch besetzten Kommissionen geschieht und im Streitfall der Konflikt durch einen neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission gelöst wird. Auch müssen die Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sein und das Verhandlungsergebnis muss für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich sein. Nur, wenn diese Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, beinhaltet dies auch entsprechende Durchsetzungsrechte per Streik. Da die vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ihre Rechtsauffassung nicht hinreichend in dem Urteil des BAG berücksichtigt fand, legte sie Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein. Das BVerfG sah keinen Grund für die Beschwerde der Gewerkschaft, da ver.di im Ausgangsverfahren obsiegt hatte und weder durch den Urteilstenor, noch ausnahmsweise durch die Urteilsgründe, gegenwärtig und unmittelbar in den Grundrechten eingeschränkt ist, und bestätigte das BAG-Urteil vom November 2012. Ob ver.di den weiteren Rechtsweg vor dem Europäischen Gerichtshof verfolgen wird, dürfte sich nach der schriftlichen Urteilsbegründung entscheiden.
Siegfried Wulf