Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ 7 TaBV 62/14) äußerte sich in einem Verfahren zu einer in reiner Briefwahl durchgeführten Betriebsratswahl dahingehend, dass eine generelle Anordnung von Briefwahl bei Betriebsratswahlen unwirksam ist, wenn eine persönliche Stimmabgabe möglich wäre. Es bestätigte damit einen Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 21.08.2014. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes war nicht notwendig, da der gewählte Betriebsrat seinen Rücktritt ankündigte.
Im verhandelten Fall hatte der Wahlausschuss im Bereich einer Servicegesellschaft in den Bereichen Reinigung, Sicherheit, Gastronomie sowie Catering eine reine Briefwahl zur Betriebsratswahl durchführen lassen, weil von 1.450 Beschäftigten lediglich 40 bis 50 in der Zentrale tätig waren, während die große Mehrheit im Schichtdienst an verschiedenen Orten im Stadtgebiet arbeitete. Das Arbeitsgericht Essen hatte die Wahl für unwirksam erklärt, da zumindest für die rund 50 Mitarbeiter in der Zentrale eine persönliche Stimmabgabe möglich gewesen wäre. Diese Auffassung teilte nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die Entscheidung dürfte auf den kirchlichen Bereich übertragbar sein. Auch hier wird immer wieder darüber diskutiert, ob die Möglichkeit einer reinen Briefwahl für die MAV-Wahlen bestehen würde. Dies lässt allerdings die Wahlordnung zum MVG, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Essen und der Beurteilung durch das LAG Düsseldorf, nicht zu.
Siegfried Wulf