Die Diözese Rottenburg-Stuttgart wollte eine Mesnerin in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppieren, da sie nach Arbeitgeberaussage überwiegend einfachere Tätigkeiten wie Hausmeister- und Reinigungsarbeiten ausübe. Eingestellt war sie aber als Mesnerin, welche auch die Kirche in Ordnung zu halten und den Pfarrer bei der Liturgie zu unterstützen hatte.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Tätigkeit einer Mesnerin nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden darf, um sie in eine niedrigere Entgeltgruppe einzugruppieren. Die Unterstützung der liturgischen Dienste und die Pflege des Kirchengebäudes seien für die Tätigkeit insgesamt prägend. Daher sei grundsätzlich eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen einer Mesnerin vorzunehmen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ist Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Ähnlich ist auch die Eingruppierung der Küsterinnen und Küster in der hannoverschen Landeskirche zu bewerten. Auch Küsterinnen und Küster üben im Regelfall, neben den Tätigkeiten in der Kirche rund um den Gottesdienst, Reinigungs- und Hausmeistertätigkeiten aus. Auch hier erreichen den Gesamtausschuss immer wieder Anfragen von Mitarbeitervertretungen, weil einzelne Dienststellen versuchen, diese Kolleginnen und Kollegen mit der Argumentation, dass die Reinigungs- und Hausmeistertätigkeiten überwiegen, niedriger einzugruppieren. Auch hier ist festzuhalten, dass die originäre Küstertätigkeit prägend für die Berufsgruppe ist und eine Aufspaltung in Arbeitsvorgänge nicht vorgenommen werden darf.
Siegfried Wulf