Während das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD im § 19 Absatz 3 für MAV-Mitglieder für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auch für Teilzeitbeschäftigte die Berücksichtigung der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme, höchstens aber bis zur täglichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters, vorsieht, ist im für uns zuständigen Mitarbeitervertretungsgesetz der Konföderation im § 19 Absatz 3 für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen von MAV-Mitgliedern nur die dafür notwendige Arbeitsbefreiung vorgesehen. Dies führt bei teilzeitbeschäftigten MAV-Mitgliedern, die an ganztägigen Fortbildungen teilnehmen, dazu, dass sie im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Fortbildungszeiten in ihrer Freizeit ableisten.
Wie die Zeitschrift „Arbeitsrecht und Kirche“ in ihrem Newsletter 12/2014 berichtet, hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Urteil vom 29.10.2014 (17 Sa 392/14) ein richtungsweisendes Urteil gefällt, welches uns Hoffnung macht, dass trotz gegenteiliger Regelung im MVG-K zukünftig auch teilzeitbeschäftigte MAV-Mitglieder die vollen Fortbildungszeiten bis zum Zeitumfang eines Vollzeitbeschäftigten geltend machen können. Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass die im MVG-K getroffene Regelung der alleinigen Arbeitsbefreiung teilzeitbeschäftigte Mitglieder von Mitarbeitervertretungen gemäß § 611 BGB in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz unangemessen benachteiligt. Nach § 4 Absatz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Durch die im MVG-K festgelegte Norm, dass für die Teilnahme an Fortbildungen für MAV-Mitglieder nur eine Arbeitsbefreiung gewährt wird, erhalten teilzeitbeschäftigte Mitarbeitervertreter für denselben Umfang erforderlicher Mitarbeitervertretungsarbeit eine geringere Vergütung, als dies bei Vollzeit geschehe. Für diese unterschiedliche Behandlung sah das LAG Niedersachsen jedoch keine sachlichen Gründe. Die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter MAV-Mitglieder sei zur Sicherung des Ehrenamtsprinzips weder erforderlich, noch angemessen, und damit auch unverhältnismäßig.
Siegfried Wulf