Das Gleichberechtigungsgesetz der hannoverschen Landeskirche hat unter anderem die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zum Ziel. Hierzu gehört auch, es Beschäftigten, welche Kinder zu betreuen oder pflegebedürftige Angehörige zu versorgen haben, zu ermöglichen, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Gemäß § 14 Absatz 4 Gleichberechtigungsgesetz sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag die angemessenen nachgewiesenen Mehrkosten für die Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne des XI. Buches des Sozialgesetzbuches vom Arbeitgeber zu erstatten.
Die hannoversche Landeskirche stellt hierfür seit Mitte 2014 entsprechende Mittel zur Verfügung. Diese Regelung gilt augenblicklich bis Ende 2016, danach soll eine Weiterführung geprüft werden. Durch die hannoversche Landeskirche werden allerdings nur Zuschüsse für Betreuungsmehrkosten beim Besuch von Fortbildungen, welche im Fortbildungskalender Glauben.Wissen.Fortbildung abgedruckt sind, bzw. von der Landeskirche im Einzelfall als berufliche Fortbildung anerkannt werden, gewährt. Ansonsten müssen die Betreuungskosten durch den direkten Arbeitgeber getragen werden.
Siegfried Wulf