Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 26.03.2015 (2 AZR 478/13) entschieden hat, ist eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleiches, welcher eine bewusste Veränderung der vorhandenen Altersstruktur durch die betriebsbedingten Kündigungen vorsah, nichtig. Gemäß BAG stellt eine Veränderung der vorhandenen Altersstruktur im Betrieb kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 KSchG dar.
Die Betriebsparteien hatten sich im Rahmen des abgeschlossenen Sozialplans darauf geeinigt, die Betriebsangehörigen in 8 Altersgruppen in 5-Jahres-Schritten aufzuteilen und innerhalb der Altersgruppen ein Punkteschema für die Gewichtung der gesetzlichen Auswahlkriterien aufgestellt. Innerhalb der einzelnen Altersgruppen wurde festgelegt, wie viele Beschäftigte jeweils betriebsbedingt gekündigt werden sollten. Hierdurch veränderte sich das Verhältnis der einzelnen Altersgruppen zueinander deutlich. Das BAG gab der Klage einer betroffenen Mitarbeiterin recht, da die Auswahl des Arbeitgebers sozial grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 KSchG war. Die Vornahme der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen von Altersgruppen sei dann gerechtfertigt, wenn dies zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft im berechtigten betrieblichen Interesse liege. Die von dem Arbeitgeber getroffene Auswahl bei den betriebsbedingten Kündigungen habe aber nicht den Anforderungen einer Sozialauswahl im Rahmen von Altersgruppen genügt, da die Altersgruppen proportional unterschiedlich stark in den Personalabbau einbezogen wurden und dies daher zu einer Veränderung der vorhandenen Altersstruktur führte. Aufgrund der fehlerhaften Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber hätte die Sozialauswahl ohne Rücksicht auf Altersgruppen durchgeführt werden müssen.
Siegfried Wulf