Die Reisekostenbestimmungen der hannoverschen Landeskirche (RKB) sind mit Wirkung vom 01.09.2007 neu gefasst worden. Sie fallen von ihrem Umfang her deutlich kürzer aus als die alte Fassung. Dies liegt insbesondere daran, dass Vorschriften, welche aufgrund der Bezugnahme der kirchlichen Bestimmungen auf andere Gesetze und Verordnungen gelten, nicht noch einmal wiederholt werden. Für den Laien wird es also in Zukunft deutlich schwieriger werden, die richtigen Regelungen nachvollziehen zu können. Müsste er doch in einer ganzen Reihe von Gesetzen und Verordnungen nachschlagen. Grundlage der neuen Reisekostenbestimmungen ist die Reform des Bundesreisekostengesetzes und der entsprechenden niedersächsischen Gesetze und Verordnungen. Aber auch inhaltlich hat sich etwas verändert.
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Nach welchen Regelungen richten sich die Reisekostenbestimmungen in der hannoverschen Landeskirche? |
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Sicherlich ist es auch einmal interessant für kirchliche Beschäftigte und Mitarbeitervertreter, nachvollziehen zu können, welche Rechtsgrundlagen anzuwenden sind.
Daher sind zuerst einmal die kirchlichen Regelungen zum Reisekostenrecht zu prüfen. Dies sind:
Findet sich dort keine Regelung, dann sind die Regelungen für die Niedersächsischen Beamten (Niedersächsisches Beamtengesetz § 98) anzuwenden. Findet sich dort keine Sonderregelung, sind das Bundesreisekostengesetz und seine allgemeinen Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Zur Information hier die Durchführungshinweise des BMI zum Reisekostenrecht des Bundes. Siegfried Wulf |