Der Bundestag hat mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen” (BGBl. I Nr. 15/2007 S. 538) das Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert (Artikel 1).
In Zukunft ist es Arbeitgebern möglich, mit älteren Arbeitnehmern, welche das 52. Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos waren, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abzuschließen, dessen Dauer deutlich länger sein kann, als bisher gesetzlich geregelt. Es ist eine Gesamtdauer der sachgrundlosen Befristung von bis zu 5 Jahren möglich. Innerhalb dieser Zeit ist eine mehrfache Verlängerung (Anzahl nicht begrenzt) des befristeten Vertrages möglich. Die Bundesregierung verspricht sich von dieser Maßnahme eine Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt. Für alle anderen Arbeitnehmer bleibt es bei der alten Regelung. Hier sind sachgrundlose Befristungen nur bis zu einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser Frist darf der befristete Vertrag bis zu 3 Mal verlängert werden.
Siegfried Wulf
Nachfolgend der mit Wirkung vom 1. Mai 2007 neu gefasste § 14 Abs. 3 TzBefG: