Elterngeld und Elternzeit

Nachricht 12. Februar 2007

Elterngeld hat seit Beginn des Jahres das Erziehungsgeld abgelöst

 

Elterngeld

Für alle Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren wurden, ist das bisherige Erziehungsgeld durch das Elterngeld abgelöst worden. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, welche

  • ihre Kinder selbst betreuen,
  • weniger als 30 Stunden wöchentlich arbeiten und
  • mit dem Kind in einem Haushalt leben.

Laut "Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit" werden mindestens 67 % des wegfallenden bisherigen Nettoentgelts, höchstens 1800 €, aber mindestens 300 € gezahlt. Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser beträgt bei zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder bei drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro.

Das Elterngeld kann für 12 Monate bezogen werden, wenn die Elternzeit von einer Person wahrgenommen wird. Teilen sich Eltern die Elternzeit, dann kann Elterngeld für 14 Monate bezogen werden. Alleinerziehende haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.

Die vom DGB herausgegebene Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" hält das neue Gesetz für eine Mogelpackung. Sie sieht "eine Lohnersatzquote von 67 Prozent nicht erreicht". Der Grund: Zum einen werde - nicht vom Brutto-, sondern vom Nettoeinkommen - der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 76,67 Euro pro Monat abgezogen (selbst wenn tatsächlich gar keine Werbungskosten anfallen). Zum anderen würden generell keine Einmalzahlungen - wie Weihnachts- und Urlaubsgelder oder Prämien - berücksichtigt. "Im Durchschnitt dürften die betroffenen Mütter und Väter als Elterngeld schätzungsweise statt 67 nur 58 Prozent ihres früheren Nettoeinkommens bekommen", schreibt der Sozialwissenschaftler Rolf Winkel in der Fachzeitschrift.

Ähnlich wird die Lage bei der Bezugsdauer des Elterngeldes beurteilt. Statt der im Gesetz verankerten 12 bzw. 14 Monate Elterngeld bekäme der weitaus überwiegende Teil der jungen Eltern die Leistung nur für zehn oder höchstens zwölf Monate gezahlt. Dafür sorge eine wenig beachtete Bestimmung in § 3 Abs. 1 des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG). Danach wird Mutterschaftsgeld, das der Mutter zusteht, auf das Elterngeld angerechnet. Die Folge: Das Elterngeld setzt erst nach dem Ende der Mutterschutzfrist - also erst zwei Monate später - ein.

Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wobei ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar ist. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Zu berücksichtigen ist, dass sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden muss und gleichzeitig erklärt werden muss, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Während der Elternzeit kann man einer Arbeit von bis zu 30 Wochenstunden nachgehen. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit bedürfen dabei der Zustimmung des Arbeitgebers.

Siegfried Wulf