Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. November 2007 ein richtungsweisendes Urteil zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Jahrgänge bei der Umstellung der Zusatzversorgung (ZVK) Ende des Jahres 2001 getroffen.
Der BGH hält zwar die Umstellung der Zusatzversorgung durch den "Tarifvertrag Altersversorgung" mit höherrangigem Recht vereinbar, erklärt allerdings die Art der Berechnung der Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam.
Der BGH bemängelt, dass bei der Berechnung der Startgutschriften pro Anwartsjahr nur 2,25 % der Vollrente erworben werden können. Um die Vollrente zu erreichen benötigt man daher 44,44 Arbeitsjahre im öffentlichen Dienst, während im Rahmen der früheren Gesamtversorgung 40 anrechenbare Arbeitsjahre ausreichten. Da Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten (z. B. Akademiker, Meister) aufgrund ihres ausbildungsbedingt erzwungenen späteren Berufseintritts eine Vollrente durch dieses Berechnungsschema nicht erreichen können, wird diese Mitarbeitergruppe durch die Systemumstellung unangemessen benachteiligt.
Dieser Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt zur Unwirksamkeit der für die pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge getroffenen Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen. Der BGH hat es allerdings den Tarifparteien im Rahmen der Tarifautonomie aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Alle rentenfernen Jahrgänge (bei der Umstellung des Betriebsrentensystems unter 55 Jahre alt) können also hoffen, nach Neufassung der Berechnungsbedingungen bei der Berechnung der Startgutschriften eine etwas höhere Betriebsrente zu erreichen.
Siegfried Wulf