Anfang des Jahres 2008 stehen in fast allen Kirchenkreisen Neuwahlen zur Mitarbeitervertretung an. In Kürze werden in den ersten Mitarbeiterversammlungen die Wahlausschüsse gebildet werden, welche für die ordnungsgemäße Durchführung der MAV-Wahl verantwortlich sind. Zu beachten wird in vielen Kirchenkreisen sein, dass durch die Novellierung des Mitarbeitervertretungsgesetzes dieses Mal zwei MAV-Mitglieder weniger zu wählen sein werden als bei der letzten Wahl.
Eine weitere Besonderheit ist im Bereich der Altersteilzeit zu berücksichtigen. Diese hat in den letzten Jahren deutlich an Umfang zugenommen, während sie noch vor vier Jahren nur eine sehr geringe Rolle spielte. So stellt sich verstärkt die Frage, ob Beschäftigte in Altersteilzeit das aktive und passive Wahlrecht zur MAV besitzen. Wählt der Mitarbeiter das Teilzeitmodell, bzw. befindet er sich beim Blockmodell in der Arbeitsphase, dann ist dies eindeutig zu bejahen. Anders ist die Fragestellung in der Freistellungsphase zu beurteilen. Aus dem MVG ergibt sich keine eindeutige Klärung. Immerhin handelt es sich immer noch um einen kirchlichen Beschäftigten, welcher weiterhin sein, wenn auch gekürztes Gehalt, bezieht.
Das MVG § 10 (Wahlberechtigung) entzieht das aktive Wahlrecht aber erst, wenn man noch für mindestens 3 Jahre beurlaubt ist. Beurlaubung bedeutet dabei immer Freistellung vom Dienst ohne Weiterzahlung der Vergütung. MVG § 11 (Wählbarkeit) entzieht das passive Wahlrecht, wenn man noch für mehr als 6 Monate beurlaubt ist. Auch hier ist die Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung gemeint. Vorangegangenes trifft auf die Freistellungsphase in der Altersteilzeit aber nicht zu.
Klärung bringt ein Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2002, welches in seinem Leitsatz feststellt: Die Mitgliedschaft eines Angestellten im Personalrat erlischt mit Beginn der Freistellungsphase des nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das BVerwG hat bei seiner Entscheidung im wesentlichen auf die "Eingliederung in die Dienststelle" abgestellt: Weil nach dem Blockmodell der Altersteilzeit nach Eintritt in die Freistellungsphase eine Rückkehr in die Dienststelle nicht mehr vorgesehen ist, liege hier, unabhängig von der weiter bestehenden rechtlichen Bindung, eine Ausgliederung aus der Dienststelle vor. Weil der Beschäftigte mit dem Beginn der Freistellungsphase bis zum Eintritt des Ruhestandes von jeglicher Arbeitsleistung befreit sei, könne sich eine daran anknüpfende Tätigkeit des Personalrats nicht mehr auf ihn auswirken.
Aufgrund dieser Entscheidung des BVerwG haben die Wahlausschüsse darauf zu achten, dass kirchliche Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein aktives und passives Wahlrecht zur MAV besitzen. Ebenso verlieren MAV-Mitglieder bei Eintritt in die Freistellungsphase ihren Sitz in der MAV.
Anders sieht es bei kirchlichen Beschäftigten aus, welche ein Sabbatjahr wahrnehmen. Dieser Personenkreis wird im Regelfall unter Fortzahlung der Vergütung für ein Jahr freigestellt, da er dieses freie Jahr vor- bzw. nacharbeitet. Da hier nach dem Sabbatjahr eine Rückkehr in die Dienststelle stattfindet, bleiben aktives und passives Wahlrecht auch im Sabbatjahr erhalten und die MAV-Mitgliedschaft kann auch in dieser Zeit wahrgenommen werden, bzw. das Amt ruht.
Siegfried Wulf