"In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung."
Diesen für Mobbingopfer wichtigen Leitsatz stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 16.05.2007 auf. Ein Arbeitnehmer hatte auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung geklagt, da er seiner Meinung nach aufgrund fortgesetzten Mobbings, insbesondere auch durch seine Vorgesetzten, dauerhaft psychisch erkrankt war und seine Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg, da die Gerichte bei der vom Kläger angeführten Vielzahl von Mobbinghandlungen, welche überwiegend länger als ein halbes Jahr zurück lagen, vom Verstreichen der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist ausgegangen waren. Das BAG geht in seinem Urteil von einer rechtsfehlerhaften Anwendung der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist durch die vorgehenden Gerichte aus. Es sieht sämtliche Mobbing-Handlungen in einem kausalen Zusammenhang, sodass für die Ausschlussfrist nur der Zeitpunkt der letzten Mobbing-Handlung ausschlaggebend ist.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Siegfried Wulf