Das Bundeskabinett hat am 8. August 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung beschlossen. Einer der wichtigsten Punkte im Gesetzentwurf ist, dass die Sozialversicherungsfreiheit bei der Entgeltumwandlung in derselben Form und Höhe wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt wird. Außerdem wird das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.
Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) gegenüber ihrem Arbeitgeber. Gesetzlich ist festgelegt, dass bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (BBG) durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden können. Die Entgeltumwandlung darf nicht mit der vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente über die Zusatzversorgungskasse (ZVK) und die privat abzuschließende Riesterrente verwechselt werden.
Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine privat finanzierte Altersvorsorge handelt, welche über den Arbeitgeber abgewickelt wird. Auch ist der Verfahrensweg vorgeschrieben. In der hannoverschen Landeskirche müssen Verträge über Entgeltumwandlung über die Kirchliche Pensionskasse VVaG (VERKA) in Berlin abgeschlossen werden. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Beiträge des Arbeitgebers in die ZVK auf die 4 % der Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden. Allen Mitarbeitern, welche in der ZVK einen Betriebsrentenanspruch erdienen, steht also nicht mehr die volle Summe zur Entgeltumwandlung zur Verfügung. Bei der Berechnung der umwandelbaren Höchstsumme sind die Personalabteilungen der Kirchenkreisämter behilflich, die auch die Verträge zur Entgeltumwandlung abwickeln.
Beiträge zur Entgeltumwandlung sind steuerfrei und waren per gesetzlicher Regelung bis zum Jahr 2008 auch von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Diese Befreiung sollte auslaufen. Überraschenderweise ist es in der Bundesregierung zu einer veränderten Auffassung gekommen, so dass die Sozialversicherungsfreiheit erhalten bleiben soll. Dies steigert die Attraktivität der Entgeltumwandlung erheblich. Zwar müssen auf die spätere Rente aus der Entgeltumwandlung Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden. Der Gewinn durch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit auf die Beiträge ist aber bedeutend höher, insbesondere für Besserverdienende mit einem hohen persönlichen Steuersatz.
Neben der Entgeltumwandlung, welche über den Arbeitgeber vor Auszahlung des Gehaltes abgewickelt wird, ist zusätzlich die Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Altersvorsorge (Riesterrente) gegeben. Hat man genug Geld zum Sparen, können beide Wege parallel genutzt werden. Auch hier plant die Bundesregierung Verbesserungen. Neben der turnusmäßigen Erhöhung des Sparanteils auf bis zu 4 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens und der damit verbundenen höheren Zulagen und Steuervorteile, bekommen ab 2008 geborene Kinder eine auf 300 € erhöhte jährliche Zulage. Um die Attraktivität bei jungen Berufstätigen zu steigern, sollen alle direkt Förderberechtigten unter 21 Jahren ab dem nächsten Jahr bei Abschluss eines Riestervertrages eine einmalige Bonuszahlung von 100 € erhalten.
Bevor man sich entschließt, Altersvorsorgeverträge abzuschließen, sollte man sich allerdings fachkundig beraten lassen. Und schließlich braucht man ja auch noch ein paar Euro zum jetzigen Leben.
Siegfried Wulf