Im Rahmen der Ausgestaltung familienfreundlicher Arbeitsplatzbedingungen spielt auch die Möglichkeit der Einrichtung des Homeoffices in unserer Landeskirche, insbesondere im Bereich der kirchlichen Verwaltung, eine Rolle. In einigen größeren kirchlichen Einrichtungen ist inzwischen schon die Möglichkeit der teilweisen Tätigkeitsausübung im Homeoffice geschaffen worden, andere Bereiche überlegen dies. Für Mitarbeitervertretungen ist dies ein wichtiges Thema, bietet es doch die Möglichkeit, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch die teilweise Ermöglichung des Homeoffices deutlich zu verbessern.
Mit der Ermöglichung des Homeoffices sind allerdings auch viele Fragestellungen verbunden. Einer Fragestellung ging das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R) nach. Es beschäftigte sich mit der Frage, wann im Homeoffice ein Arbeitsunfall vorliegt. Eine Arbeitnehmerin war im Homeoffice auf der Treppe auf dem Weg in die Küche gestürzt. Sie arbeitete aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Tele-Arbeitsplatz und rutschte auf dem Weg in die Küche, um sich dort Wasser zu holen, auf der Treppe aus. Die beklagte Unfallkasse weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Landessozialgericht hingegen ging von einem Arbeitsunfall aus. Das Bundessozialgericht entschied nun abschließend, dass kein Arbeitsunfall vorlag, da sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befand. Sie rutschte auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in dem persönlichen Lebensbereich aus. Entscheidend war, dass sie den Weg nicht zurückgelegt hat, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben. Damit ging sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nach.
Siegfried Wulf