Wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem Urteil vom 01.09.2015 (7 Sa 592/14) entschieden hat, ist ein Arbeitgeber nicht berechtigt, einem Arbeitnehmer, welcher arbeitsunfähig erkrankt ist, im Rahmen seines Weisungsrechtes gemäß § 106 Gewerbeordnung Weisungen bezüglich seiner Arbeitsleistung zu erteilen, da der erkrankte Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist. Dies bezieht sich auch auf die Weisung, an einem Personalgespräch teilzunehmen, welches sich auf die Arbeitsleistung beziehen soll. Dabei ist es unerheblich, ob die arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage gewesen wäre, an dem gewünschten Gespräch teilzunehmen. Da es eine teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht gibt, war sie hierzu auch nicht verpflichtet.
Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem Personalgespräch gebeten. Da sie zu dem Termin nicht erschien, setzte er noch mehrere weitere Termine für ein Personalgespräch an, zu denen die Mitarbeiterin jeweils auch nicht erschien. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sah die ausgesprochene Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt an. Für eine soziale Rechtfertigung einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin gegen ihr obliegende Pflichten verstoßen hat. Dies sah das Landesarbeitsgericht durch die Nichtteilnahme an den anberaumten Personalgesprächen als nicht gegeben an, da die Mitarbeiterin zeitgleich arbeitsunfähig erkrankt war.
Siegfried Wulf