Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 22.10.2015 (BAG Az.: 2 AZR 124/14) entschieden, dass die Änderungskündigung eines Chefarztes in einer diakonischen Klinik unwirksam ist, da das Mitbestimmungsverfahren mit der Mitarbeitervertretung noch nicht abgeschlossen war. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die MAV ausreichend beteiligt worden sei und sie eine abschließende Stellungnahme abgegeben habe. Der Arbeitgeber hatte die MAV auch vorab um Zustimmung zur Kündigung gebeten. Diese hatte sich für die umfassende Information bedankt und mitgeteilt, dass sie für einen weiteren Austausch zur Verfügung stehe. Das BAG urteilte, dass die MAV der Kündigung hätte zustimmen müssen, bzw. die Zustimmung per Kirchengericht hätte ersetzt werden müssen. Auch die Argumentation des Arbeitgebers, dass es sich um einen leitenden Angestellten handele und daher das Kündigungsverfahren nicht in den Mitbestimmungsbereich der MAV falle, zog vor dem BAG nicht. Die Tätigkeit eines leitenden Angestellten müsse unter anderem von der Ausübung von Entscheidungsbefugnissen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, insbesondere Personalangelegenheiten, geprägt sein. Dies konnte das BAG nicht aus dem Arbeitsvertrag des Arztes ableiten. Inwiefern eine Veränderung der Arbeitsbedingungen für den Chefarzt auch ohne Änderungskündigung im Rahmen des Direktionsrechtes möglich gewesen wäre, hatte das BAG im konkreten Verfahren nicht zu prüfen.
Siegfried Wulf