Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 11.08.2016 (8 AZR 375/15) ein weiteres Mal bestätigt hat, ist der Schutz von schwerbehinderten Stellenbewerbern bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren besonders hoch anzusetzen.
Im verhandelten Fall hatte eine Kommune einen schwerbehinderten Stellenbewerber in der Vorauswahl aussortiert, da sie die Unterlagen für nicht aussagekräftig genug hielt und der Meinung war, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht alle geforderten Stellenanforderungen erfülle. Hierin sah das BAG eine Benachteiligung des Bewerbers. Vielmehr müsse ihm in einem persönlichen Vorstellungsgespräch die Gelegenheit gegeben werden, den Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen. Gemäß § 82 SGB IX müssen öffentliche Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frei werdende und neu zu besetzende, sowie neue Arbeitsplätze frühzeitig melden und schwerbehinderte Menschen, die sich um einen solchen Arbeitsplatz bewerben oder von der Bundesagentur für Arbeit vorgeschlagen werden, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Die Einladung ist nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies sah das BAG im vorliegenden Fall nicht als gegeben an.
Siegfried Wulf