Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen urteilte am 14.10.2015 (16 Sa 281/15) über die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin in Elternzeit. Dabei sah das LAG die betriebsbedingte Kündigung als sozial ungerechtfertigt an, da zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs zwar die Prognose gerechtfertigt war, dass zum Ablauf der Kündigungsfrist für die Mitarbeiterin in Elternzeit keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestanden hätte, aber aufgrund allgemeiner Personalfluktuation in anderen Arbeitsbereichen des Arbeitgebers sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bis zum Ende der Elternzeit eine Beschäftigungsmöglichkeit hätte ergeben können.
Im ausgeurteilten Fall handelte es sich um ein Unternehmen, welches Kaufhäuser betreibt und dessen Kaufhaus in einer Stadt geschlossen wurde. Allerdings betreibt das Unternehmen noch weitere Verkaufsstellen bzw. Kaufhäuser in fünf anderen Städten. Im Rahmen des Arbeitsvertrages konnte der Unternehmer die Beklagte auch in anderen Betrieben und an anderen Orten beschäftigen. Allen Mitarbeitern im zu schließenden Kaufhaus wurde vom Unternehmen gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt waren keine freien Arbeitsplätze in den anderen Filialen vorhanden, daher sah das Unternehmen die Kündigung als sozial gerechtfertigt an. Dies wurde durch das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen.
Siegfried Wulf