Wie das Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 18.11.2015 (Aktenzeichen 9 BVGa 52/15) festgestellt hat, unterliegt die Anweisung, jegliche Handynutzung während der Arbeitszeit zu verbieten, bzw. in Einzelfällen durch eine Führungskraft genehmigen zu lassen, der Mitbestimmungspflicht durch den Betriebsrat im Rahmen des § 87 Absatz 1 BetrVG. Durch das Verbot bzw. die durch den Arbeitgeber erlassenen Ausnahmeregelungen wird die betriebliche Ordnung berührt. Diese unterliegt der Mitbestimmungspflicht. Das Gericht führte hierzu aus: „Gegenstand der Mitbestimmung ist die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Zweck des Mitbestimmungsrechtes ist es, den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung dieses betrieblichen Zusammenlebens zu gewähren (BAG, Beschluss vom 23.10.1984, 1 ABR 2/83)“.
Das Urteil ist auf das Mitarbeitervertretungsrecht übertragbar, da auch § 40 Nr. 11 MVG-K ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Mitarbeiter im Dienst vorsieht. Das Arbeitsgericht München stellte aber auch klar, dass in Bezug auf die Handynutzung auch Fallgestaltungen denkbar wären, in denen ein Nutzungsverbot durch den Arbeitgeber nicht mitbestimmungspflichtig wäre, z. B. das Verbot, Textnachrichten während des direkten Umgangs mit Kunden zu lesen. Im verhandelten Fall handelte es sich aber um ein generelles Verbot der privaten Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit.
Siegfried Wulf