Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit einem Urteil vom 04.07.2016 (8 Sa 364/16) die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig vom Februar 2016 bestätigt, dass die Regelungen des auch in der hannoverschen Landeskirche geltenden § 19 Absatz 3 MVG-K gegen den § 611 BGB in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt. § 19 Absatz 3 MVG-K regelt, dass Mitgliedern der Mitarbeitervertretung für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt 4 Wochen während einer Amtszeit zu gewähren ist. Da nur eine Arbeitsbefreiung gewährt wird, führt dies bei Teilnahme an ganztägigen Fortbildungen dazu, dass Teilzeitbeschäftigte während der Fortbildungsmaßnahme deutlich über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, ohne diese Zeit vollständig über Freizeitausgleich ersetzt zu bekommen. Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD sieht im § 19 Absatz 3 hingegen eine auch vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen als gesetzeskonform beurteilte Regelung des Freizeitausgleichs bei Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für MAV-Mitglieder vor. Danach ist zwar auch die für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt 4 Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. Berücksichtigt wird dabei allerdings die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchstens aber die bis zur täglichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. Über diese Regelung ist sichergestellt, dass Teilzeitbeschäftigte bezüglich ihres Freizeitausgleichs vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgestellt sind.
Siegfried Wulf