Der Streit um die Rechtsgültigkeit der Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Startgutschriften zum Umstellungsstichtag vom Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes System zum 01.01.2002 für die rentenfernen Jahrgänge in den Zusatzversorgungskassen tobt seit vielen Jahren. Schon im Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte für unverbindlich erklärt und den Tarifparteien aufgegeben, neue Regelungen zu vereinbaren, die die Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten ausschloss. Für die Neuregelung ließen sich die Tarifparteien mehrere Jahre Zeit. Nun stand auch die neugefasste Satzung zu den Übergangsregelungen auf dem Prüfstand. Der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte in seinem Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) fest, dass auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter die Ungleichbehandlung nicht beseitigt wurde. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Die Tarifparteien werden aber nochmals nachbessern müssen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof für diese Nachbesserung eine entsprechend kurze Frist setzt, damit die Anspruchsberechtigten auch noch in den Genuss einer eventuellen Verbesserung kommen können.
Siegfried Wulf