Der Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer umfasst auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsausflüge. Das hessische Landessozialgericht entschied allerdings mit Urteil vom 29.04.2014 (L 3 U 125/13), dass der betriebliche Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern nicht versichert ist. Im ausgeurteilten Fall arbeitete eine verunfallte Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zu einer kurzen Weihnachtsfeier der gesamten Dienststelle mit 230 Beschäftigten war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der verunfallten Klägerin führte eine Wanderung durch, an welcher 10 von insgesamt 13 Personen der Abteilung teilnahmen. Dabei kam es zu einem Unfall mit Verletzungen an Ellbogen und Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe. Dies bestätigte das hessische Landessozialgericht in seinem Urteil. Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer Gemeinschaftsveranstaltung sei, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen stehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Abteilung treten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen gibt es etwa 2.350 Beschäftigte, als einzelne Abteilung sah das hessische Landessozialgericht die örtliche Dienststelle der Klägerin mit ca. 230 Beschäftigten an. Die kleine Unterabteilung mit nur 13 Mitarbeitern sah das LSG nicht als ausreichend an.
In diesem Rahmen tauchte bei einigen Mitarbeitervertretungen die Frage auf, ob Betriebsausflüge einzelner Kindertagesstätten, welche in einem Kindertagesstättenverband organisiert sind, unter den Unfallversicherungsschutz fallen. Dies kann abschließend bejaht werden. Das Landeskirchenamt fragte bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege nach. Diese bestätigte die grundsätzliche Auffassung des Landesarbeitsgerichtes, dass eine derartige Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehen müsse und mindestens 20 % der Belegschaft anwesend sein müssen, wies aber auch darauf hin, dass das Urteil des hessischen Landessozialgerichts nicht analog auf die Kindertagesstätten anzuwenden sei, da diese als einzelne Betriebsstätten anzusehen sind. Der Übergang von Kindertagesstätten aus der Trägerschaft einzelner Kirchengemeinden in die gemeinsame Trägerschaft eines Kindertagesstättenverbandes ändert also nichts daran, dass bei Betriebsausflügen einzelner Kitas weiterhin Unfallversicherungsschutz besteht.
Siegfried Wulf