Der katholische Chefarzt eines institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbundenen Krankenhauses wurde aufgrund seiner zweiten standesamtlichen Trauung gekündigt. Hierbei wurde Bezug genommen auf die beim Arbeitgeber erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes, welche dem Dienstvertrag zugrunde lag. Danach handelt es sich bei einer ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen kann. Der Chefarzt erhob Kündigungsschutzklage, da seiner Meinung nach eine erneute Eheschließung eine Kündigung nicht rechtfertige, im Übrigen bei evangelischen Chefärzten eine Wiederheirat nach der Grundordnung ohne arbeitsrechtliche Folgen bliebe. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun am 28. Juli 2016 entschieden, die Frage, ob Kirchen nach dem Unionsrecht bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten unterscheiden dürfen zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen.
Siegfried Wulf