Wie die Zeitschrift „Arbeitsrecht und Kirche“ in ihrem für Abonnenten monatlich verschickten Newsletter berichtet, hat das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland am 27.10.2015 (II-2708/ 22-2015) beschlossen, dass eine Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zu einer Einstellung auch dann verweigern kann, wenn ein Arbeitgeber gegen eine für die Entscheidung des Arbeitgebers geltende Norm verstoßen hat. Das Zustimmungsverweigerungsrecht beschränkt sich nicht nur auf den Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift. Im vorliegenden Fall wollte der Arbeitgeber vier Mitarbeiter einstellen und hatte sich über eine bestehende Dienstvereinbarung hinweggesetzt, die vorsah, dass alle frei werdenden Stellen gleichzeitig intern und extern ausgeschrieben und alle internen Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden müssen. Das Kirchengericht setzte die Dienstvereinbarung wegen ihres normativen Charakters objektiv einem Gesetz gleich. Daher war die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Einstellung der Beschäftigten zu Recht erfolgt.
Siegfried Wulf