Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eröffnet in § 15 Absatz 4 die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers während der Elternzeit mit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats. Absatz 5 BEEG regelt die Beantragung einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit. Dabei ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzustreben. Gemäß Absatz 6 kann „der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin … gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.“
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 19.02.2013 (9 AZR 461/11) mit dem Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit auseinandergesetzt. In seinem Urteil kommt es zu der Auffassung, dass eine Verringerung der Arbeitszeit im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit anzurechnen ist. Im verhandelten Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit zuerst auf wöchentlich 15 Stunden und für einen sich daran anschließenden Zeitraum auf wöchentlich 20 Stunden vereinbart. Nach Ablauf von 2 Jahren Elternzeit beantragte die Klägerin erneut Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes und gleichzeitig, wie bisher, Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich. Die Arbeitgeberseite lehnte dies ab. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den beklagten Arbeitgeber, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Vorherige einvernehmliche Elternzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
Siegfried Wulf