Bei der Eingruppierung im öffentlichen Dienst wird ein Beschäftigter der Stufe zugeordnet, welche dem Zeitraum seiner einschlägigen Berufserfahrung entspricht. Die jeweils nächst höhere Stufe erreicht der Beschäftigte gemäß § 16 Absatz 3 TV-L nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe nach der vorgesehenen Stufenlaufzeit. Bei einem Arbeitgeberwechsel werden zwar die Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung zur Ermittlung der Entgeltstufe anerkannt (Einstufung höchstens in Entgeltstufe 3), die Laufzeit in der ermittelten Entgeltstufe muss aber vor Aufstieg in eine höhere Entgeltstufe von Beginn an vollständig erbracht werden, auch wenn schon bei einem Vorarbeitgeber Zeiten in dieser Entgeltstufe zurückgelegt worden sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 21.02.2013 (6 AZR 524/11) entschieden, dass bei einer Anschlussbeschäftigung beim selben Arbeitgeber nach einem befristeten Vertrag, welcher dieselben Tätigkeitsmerkmale umfasst, die Stufenlaufzeit nicht neu zu laufen beginnt, sondern die Vorzeiten in dieser Stufe bei der vorherigen Beschäftigung anzurechnen sind. Dies gilt nicht nur, wenn sich das neue Beschäftigungsverhältnis nahtlos an das vorhergehende anschließt, sondern auch, wenn eine Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L vorliegt. Danach ist eine Unterbrechung unschädlich, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens 6 Monaten liegt.
Siegfried Wulf