Soll in einer Betriebsratssitzung, analoges gilt für die Sitzungen der Mitarbeitervertretung, ein wirksamer Beschluss gefasst werden, so muss der Betriebsrat in seiner Sitzung einerseits beschlussfähig sein und andererseits muss der abzustimmende Tagesordnungspunkt auf der vorher mitgeteilten Tagesordnung hinreichend benannt worden sein. War der Tagesordnungspunkt nicht auf der Tagesordnung vorgesehen, kann trotzdem ein Beschluss herbeigeführt werden, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen worden sind, der Betriebsrat beschlussfähig ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher die Rechtsauffassung vertreten, dass zur Aufnahme eines zusätzlichen Beschlussgegenstandes, welcher bisher nicht auf der Tagesordnung vertreten war, alle Betriebsratsmitglieder anwesend sein müssen und ein einstimmiges Votum hergestellt werden muss.
Der erste Senat des BAG möchte von der bisherigen Rechtsprechung des siebten Senats abweichen. Er fragt daher beim siebten Senat an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. Für den ersten Senat wäre es auch ausreichend, wenn so viele Betriebsratsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind, dass dieser beschlussfähig ist. Eine vollzählige Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder hält er nicht für notwendig.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung gilt aber noch die Prämisse: "Zur Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes mit anschließender Beschlussfassung bedarf es des einstimmigen Votums aller Betriebsratsmitglieder." Über den Fortgang wird der Gesamtausschuss berichten, da die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erhebliche Auswirkungen auch auf die Arbeit der Mitarbeitervertretungen hat.
Siegfried Wulf