Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 10. Juli 2013 (10 AZR 915/12) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen will, bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens beachten muss. Im Rahmen des billigen Ermessens sind sowohl die Interessen der Beschäftigten, als auch die Interessen der Arbeitgeberseite angemessen zu berücksichtigen. In die Auswahl dürfen nicht nur Beschäftige einbezogen werden, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten.
Im beklagten Fall war die Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit befristet beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht hatte 2011 entschieden, dass der Sachgrund der befristeten Arbeitsverträge (eine sogenannte haushaltsrechtliche Befristung) nicht rechtmäßig war. Die Agentur für Arbeit entfristete daraufhin zahlreiche Arbeitsverträge, auch den Arbeitsvertrag der Klägerin. Viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer wurden in der Folge versetzt. Die Agentur für Arbeit traf die Auswahl der zu versetzenden Arbeitnehmer nur aus der Gruppe der vorher befristet Beschäftigten. Dies sah das Bundesarbeitsgericht als nicht zulässig an.
Siegfried Wulf