Das Bundesfinanzministerium setzt mit Stichtag 01.01.2014 eine umfassende steuerliche Reisekostenreform um. Ab Beginn des nächsten Jahres wird der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Veränderungen gibt es auch bei den steuerlich gewährten Verpflegungsmehraufwendungen, die in vielen Fällen günstiger als bisher ausfallen.
Erste Tätigkeitsstätte
An die Stelle der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ tritt ab dem 1. Januar 2014 die neue gesetzliche Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“. Dies ist interessant für Beschäftigte, welche innerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses an mehreren Arbeitsorten eingesetzt werden. Auch im kirchlichen Bereich ist dies immer häufiger der Fall, z. B. bei Diakonen, die auf Kirchenkreisebene eingestellt sind und in mehreren Kirchengemeinden tätig werden. Der Gesetzgeber legt fest, dass es immer nur eine erste Tätigkeitsstätte innerhalb eines Dienstverhältnisses geben darf. Bei der Festlegung, welcher der verschiedenen Einsatzorte die erste Tätigkeitsstätte ist, ist der Arbeitgeber relativ frei. Erforderlich ist aber eine dauerhafte Zuordnung. Während es sich bei der Fahrt des Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte um seine Privatangelegenheit handelt, die er gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber weder fahrtkostenmäßig noch arbeitszeitmäßig geltend machen kann und welche gegenüber der Finanzbehörde in der Einkommensteuererklärung mit 0,30 € pro Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden kann, handelt es sich bei der Fahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zu weiteren Einsatzorten um eine dienstliche Tätigkeit, die steuerrechtlich pro gefahrenem Kilometer mit 0,30 € geltend gemacht werden kann und die daher nach Rechtseinschätzung des Gesamtausschusses sowohl als Arbeitszeit gilt, als auch mit den entsprechenden Kilometerpauschalen beim Arbeitgeber als Dienstfahrt abgerechnet werden kann.
Verpflegungsmehraufwendungen
Augenblicklich zahlt die hannoversche Landeskirche bei mehrstündigen Dienstreisen ohne gestellte Verpflegung eine Verpflegungspauschale von 6,- € ab 8 Stunden Abwesenheitszeit, von 12,- € bei mindestens 14-stündiger Abwesenheitsdauer und von 24,- € bei 24-stündiger Abwesenheit mit Übernachtung. Dies entspricht in diesem Jahr auch noch den steuerlich geltend zu machenden Höchstbeträgen. Ab dem 01.01.2014 wird im Finanzrecht eine neue Staffel eingeführt. Zukünftig können ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12,- € Verpflegungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit wird zukünftig ohne jegliche Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit für den An- und Abreisetag steuerlich eine Pauschale von jeweils 12,- € anerkannt. Für Tage, an denen man beruflich 24 Stunden auswärtig tätig war, kann weiterhin eine Pauschale von 24,- € geltend gemacht werden. Zur Anhebung der durch den kirchlichen Arbeitgeber bisher gewährten Pauschalen bedürfte es eines entsprechenden Beschlusses der Landessynode. Bleibt es bei der augenblicklichen Höhe, kann der Differenzbetrag aber bei der Einkommenssteuererklärung entsprechend steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat inzwischen ein umfassendes Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 herausgegeben, welches nachfolgend eingestellt ist.
Siegfried Wulf