Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz ist dieses für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Beschäftigte nur in Betrieben anzuwenden, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. In einem wichtigen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.01.2013 (2 AZR 140/12) wurde entschieden, dass bei der Berechnung der für das Kündigungsschutzgesetz relevanten Betriebsgröße im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer dann mit zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.
Im verhandelten Fall, in welchem ein Arbeitnehmer gekündigt werden sollte, beschäftigte der Arbeitgeber einschließlich des Klägers 10 eigene Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber wollte das Kündigungsschutzgesetz nicht anwenden. Zusätzlich waren allerdings auch Leiharbeitnehmer im Betrieb tätig. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zurück an das zuständige Landesarbeitsgericht, da noch nicht feststeht, ob die zum Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb in der Regel nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren.
Siegfried Wulf