Das Bundesarbeitsgericht hat am 10. Juli 2013 (7 ABR 91/11) entschieden, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebes seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern kann, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Hintergrund ist die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nur vorübergehend vorgesehene Arbeitnehmerüberlassung. Ist ein dauerhafter Einsatz der Leiharbeitnehmer vorgesehen, liegt somit ein Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG vor. Dies stellt im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens auch einen Verweigerungsgrund für Mitarbeitervertretungen dar.
Siegfried Wulf