Nach § 9 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Analoges gilt gemäß § 8 Absatz 1 MVG-K auch für die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretungen in der hannoverschen Landeskirche. Wie das Bundesarbeitsgericht am 13.03.2013 (7 ABR 69/11) entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den entsprechenden Schwellenwerten im Entleiherbetrieb mit. Diese dürfen bei der Aufstellung der Wählerlisten nicht mit der Begründung außen vor gelassen werden, dass sie nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebes zählen würden.
Siegfried Wulf