Gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bedarf die Arbeitnehmerüberlassung der Erlaubnis. Erfolgt die Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, führt das nach § 10 Absatz 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. In § 1 Absatz 1 AÜG ist ebenfalls geregelt, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 09.01.2013 (15 Sa 1635/12) entschieden, dass bei einer auf Dauer angelegten Arbeitnehmerüberlassung diese von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt ist und daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht.
Im verhandelten Fall setzte ein Krankenhaus Pflegepersonal, welches es aus einem konzerneigenen Verleihunternehmen ausgeliehen hatte, auf Dauerarbeitsplätzen ein. Inwieweit das Urteil auch Auswirkungen auf im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigte kirchliche Mitarbeiter hat, ist zu prüfen.
Siegfried Wulf