Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil vom 05.03.2013 (AZ.: 5 Sa 106/12) entschieden, dass eine Krankschreibung nicht grundsätzlich einen Grund darstellt, der eine Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch unmöglich macht. Grundsätzlich muss ein krankgeschriebener Arbeitnehmer alles dazu beitragen, um seine Genesung nicht zu beeinträchtigen. Der arbeitsunfähig Geschriebene ist nicht verpflichtet, sich nur im Haus oder sogar im Bett aufzuhalten. Sein Verhalten muss immer abgestimmt sein auf die Erkrankung. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat während seiner Ausfallzeit durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mitarbeiter eines Sanitärfachhandels bei einer städtischen GmbH als Geschäftsführer beworben. Am Tag des Vorstellungsgespräches war er arbeitsunfähig geschrieben, nahm aber an dem Vorstellungsgespräch teil. Der Arbeitgeber erfuhr über die Presse davon und kündigte daraufhin fristlos. Das Gericht verwarf die Kündigung mangels eines wichtigen Grundes. Auch, dass der Arbeitnehmer sich an anderer Stelle beworben habe, rechtfertige keine Entlassung, entschied das Landesarbeitsgericht, da das Grundgesetz dem Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl gewährt.
Siegfried Wulf