Bisher war nicht abschließend geklärt, ob Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst (Bufdis) Anspruch auf Krankengeld und Mutterschaftsgeld haben. Die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht des Verbandes der gesetzlichen Krankenkassen ist bei einer Besprechung am 12.09.2012 zu der Auffassung gelangt, dass krankenversicherungspflichtige Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst mit Entgeltanspruch auch den Krankengeldanspruch nach § 44 Absatz 1 SGB V haben, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder stationären Behandlung arbeitsunfähig sind. Daher steht ihnen bei einer Krankheit auch ein Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen der Erkrankung zu. Krankengeld wird nach Ablauf der Taschengeldzahlung gewährt. Da es sich beim Einsatz von Bufdis nicht um ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis handelt, kann allerdings das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht angewendet werden. Als Konsequenz daraus sind bei der Dauer der möglichen Entgeltfortzahlung für die Teilnehmer keine Vorerkrankungen anzurechnen. Auch entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht erst nach einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Neben dem Anspruch auf Krankengeld besteht für gesetzlich versicherte Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Siegfried Wulf