Die Rundverfügung G1/2013 des hannoverschen Landeskirchenamtes zur Frage der Eingruppierung von Erst- und Zweitkräften in Kindertagesstätten inklusive neuer Muster für Dienstanweisungen im Kita-Bereich sorgt landeskirchenweit für große Aufregung. Richtig stellt die Rundverfügung fest, dass sich die Eingruppierung automatisch aus den auszuübenden Tätigkeitsmerkmalen ergibt. Arbeiten Beschäftigte in Kindertagesstätten überwiegend erzieherisch, müssen sie daher wie eine Erzieherin eingruppiert werden. Erfüllen die ausgeübten Tätigkeitsmerkmale überwiegend fürsorgerisch bewahrende Merkmale, ergibt sich daraus eine Eingruppierung im Bereich von Kinderpflegerinnen.
Das niedersächsische Kindertagesstättengesetz sieht als Gruppenleitung zwingend eine sozialpädagogische Fachkraft, im Regelfall eine Erzieherin, vor. Auch die zweite Gruppenkraft soll laut niedersächsischem Kitagesetz im Regelfall Erzieherin mit staatlicher Anerkennung sein, kann aber auch Kinderpflegerin oder Sozialassistentin sein. Daraus sollte eigentlich geschlossen werden können, dass man in Niedersachsen davon ausgeht, dass im Regelfall alle Kräfte in Kindertagesstätten überwiegend erzieherisch mit entsprechender Eingruppierung tätig sind.
Die Rundverfügung erweckt hier einen anderen Eindruck. Zwar erkennt das Landeskirchenamt an, dass in vielen kirchlichen Kindertagesstätten konzeptionell durchgehend erzieherisch gearbeitet wird, die Formulierungen der Rundverfügung legen allerdings nahe, dass überall dort, wo die Kommunen eine Refinanzierung in entsprechender Höhe in Frage stellen, eine bewusste Differenzierung nach Erst- und Zweitkraft über eine Änderung der Konzeption und entsprechende Dienstanweisungen unproblematisch vorgenommen werden kann. Zweitkräfte sollen dann nur noch überwiegend fürsorgerisch bewahrend mit entsprechend niedrigerer Eingruppierung tätig werden. Die damit verbundenen Einschnitte in die Qualität der Arbeit unserer Kindertagesstätten werden nicht problematisiert.
ADK-Sitzung aufgrund der Rundverfügung G1/2013 abgebrochen
In der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission am 13.02.2013 kam es zwischen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite zum Streit über die oben genannte Rundverfügung. Die Arbeitnehmerseite verlangte von den Arbeitgebern, dass die Rundverfügung zurückgenommen wird, da sie befürchtet, dass hier zukünftig „Lohndrückerei“ betrieben wird und im Zweitkraftbereich Erzieherinnen, die trotz anderslautender Dienstanweisung überwiegend erzieherisch arbeiten, um zwei Entgeltgruppen schlechter als Erstkräfte bezahlt werden. Der Arbeitgeberseite wurde vorgeworfen, dass diese behauptet, dass in evangelischen Kitas auch ohne zwei erzieherische Fachkräfte pro Gruppe qualitativ hochwertig gearbeitet werden kann.
Die Arbeitgeberseite der ADK machte deutlich, dass die Rundverfügung lediglich eine Arbeitshilfe darstellt, um eine einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten, somit keinen Eingriff in das geltende tarifliche Recht darstellt und nicht dem Regelungsbereich der ADK unterliegt.
Siegfried Wulf