Gemäß § 20 Absatz 1 TV-L steht die Jahressonderzahlung zu, wenn man sich am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst befindet. Wie schon im August 2012 berichtet, steht die Jahressonderzahlung nur anteilig für das Arbeitsverhältnis zu, welches am 1. Dezember des Jahres besteht, wenn man innerhalb des öffentlichen Dienstes den Arbeitgeber gewechselt hat. Inzwischen liegen zwei weitere Bundesarbeitsgerichtsurteile zur Jahressonderzahlung vor.
Am 12. Dezember 2012 hat das BAG in einem Grundsatzurteil (Az.: 10 AZR 922/11) entschieden, dass bei mehreren unterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen zum selben Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres alle Arbeitsverhältnisse für die Berechnung der Anspruchshöhe der Jahressonderzahlung zusammenzurechnen sind. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, weil z. B. eine weitere Befristung sich nicht nahtlos anschloss. Eine Kürzung des Anspruchs auf Jahressonderzahlung erfolgt um jeweils 1/12 für die Monate, in denen kein Entgelt gezahlt wurde.
In einem weiteren Urteil hat das BAG (Az.: 10 AZR 718/11) entschieden, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die vor dem 1. Dezember wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, keinen Anspruch auf Jahressonderzahlung haben, da sie nicht am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen. Gemäß BAG-Urteil diskriminiert diese tarifliche Regelung die ausgeschiedene Person nicht wegen ihres Alters. Es liegt keine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor, da der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht vom Alter des Beschäftigten abhängt.
Siegfried Wulf