Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 09.01.2013 (7 Ca 5063/12) entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Beschäftigten, der langjährig tätig ist, auch, wenn dieser wegen Erkrankungen häufig fehlt, nicht ohne weiteres kündigen darf. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann bei einer langjährigen Betriebszugehörigkeit nicht alleine auf der Grundlage der Betrachtung der Krankheitszeiten in den letzten zweieinhalb Jahren durchgeführt werden. Diese Betrachtung reicht zur Erstellung einer negativen Gesundheitsprognose nicht aus. Vielmehr muss überprüft werden, ob eine negative gesundheitliche Zukunftsprognose wahrscheinlich ist. Auch muss der Arbeitgeber bei einer langen Betriebszugehörigkeit den ernsthaften Versuch einer betrieblichen Wiedereingliederung unternehmen.
Im vorliegenden Fall war eine 55-jährige Briefsortiererin seit über 16 Jahren in einem Postunternehmen tätig und gemäß Tarifvertrag ordentlich unkündbar. In den letzten zweieinhalb Jahren hatte sie wegen unterschiedlicher Erkrankungen jährlich bis zu 81 Tage gefehlt. Ein BEM-Gespräch hatte stattgefunden. In ihm war geklärt worden, dass die Erkrankungen nicht in Zusammenhang mit betrieblichen Gegebenheiten stehen. Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Das Arbeitsgericht Frankfurt erklärte die Kündigung für unwirksam.
Siegfried Wulf