Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hatte eine Stelle für einen Referenten zur Erstellung eines unabhängigen Berichts zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche Einstellungsvoraussetzung sei. Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich um die Stelle und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Richter des Arbeitsgerichtes Berlin (Urteil vom 18.12.2013 Aktenzeichen 54 Ca 6322/13) sahen darin eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verurteilten den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts darf der Beklagte eine Einstellung nur von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig machen, wenn es sich um eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung handelt. Dies war bei der ausgeschriebenen Tätigkeit jedoch nicht der Fall. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung vor dem LAG Berlin Potsdam eingelegt werden.
Siegfried Wulf