Im Regelfall kommen die von den Gewerkschaften ausgehandelten Tariferhöhungen in den Betrieben nicht nur ihren Mitgliedern zugute, sondern allen Beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.05.14 (4 AZR 50/13) entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, für Gewerkschaftsmitglieder Sonderzahlungen auszuhandeln, welche den übrigen Beschäftigten nicht zustehen. Wenn diese Sonderzahlungen nicht zu hoch sind, verstoßen sie auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Im verhandelten Fall hatte der Autobauer Opel im Zuge von Sanierungsverhandlungen 2010 mit der IG Metall die Zahlung einer Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 € an die Gewerkschaftsmitglieder vereinbart. Im Rahmen der tariflichen Vereinbarung hatte die Belegschaft damals zur Rettung des Unternehmens Zugeständnisse gemacht und auf Teile des Lohnes verzichtet.
Die Höhe von Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder hat allerdings rechtlich ihre Grenzen. Die Höhe der Zahlungen darf keinen übermäßigen Druck auf Arbeitnehmer ausüben, um sie zum Eintritt in die Gewerkschaft zu bewegen.
Siegfried Wulf