Das Arbeitsgericht Darmstadt hat in einem Urteil vom 12.06.2014 (AZ 6 Ca 22/13) entschieden, dass Übergewicht im Regelfall kein Fall für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist.
Aus dem Verdacht heraus, dass man aufgrund von Übergewicht nicht eingestellt wurde, lässt sich kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung ableiten. Nach Meinung des Gerichtes besteht auch keine Rechtspflicht des Arbeitgebers, die Entscheidung über eine Einstellung völlig unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild des Bewerbers zu treffen. Vielmehr darf der Arbeitgeber durchaus Überlegungen mit einbeziehen, ob die Person aufgrund ihrer Gesamtpersönlichkeit und ihres Erscheinungsbildes bereit und in der Lage ist, das Anliegen des Arbeitgebers überzeugend zu vertreten.
Im vorliegenden Fall hatte eine abgelehnte Bewerberin von einer Patientenorganisation Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € verlangt, da sie der Meinung war, dass sie wegen vermeintlichen Übergewichtes und damit wegen einer angenommenen Behinderung im Sinne des AGG benachteiligt worden sei. Hintergrund war, dass die Bewerberin in einem ersten Vorstellungsgespräch vom Arbeitgeber gefragt wurde, was dazu geführt habe, dass sie kein Normalgewicht habe. Die Patientenorganisation empfahl ihren Mitgliedern regelmäßig ein gesundheitsbewusstes Verhalten und wies darauf hin, Übergewicht zu vermeiden. Zu einem zweiten vereinbarten Vorstellungsgespräch erschien die Bewerberin dann nicht mehr, sondern machte die oben genannten Ansprüche gerichtlich geltend. Der Arbeitgeber machte geltend, dass sie nicht eingestellt worden sei, weil sie, ohne Gründe anzugeben, nicht zum zweiten Vorstellungsgespräch erschienen war. Das Arbeitsgericht Darmstadt entschied zu Ungunsten der Bewerberin.
Siegfried Wulf