In der hannoverschen Landeskirche werden gemäß § 20 Absatz 1 Dienstvertragsordnung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 10, 20, 30 usw. Jahren zusätzliche Erholungsurlaubstage gewährt. Der Anspruch auf Gewährung dieses zusätzlichen Erholungsurlaubs entsteht erst am Tage der Vollendung der im § 20 Absatz 1 festgelegten Beschäftigungszeit. Schied ein Mitarbeiter mit Ablauf des Tages, an dem die Jubiläumszeit vollendet wurde, aus dem Dienstverhältnis aus, wurde daher bisher kein Jubiläumsurlaub gewährt, da dieser nicht mehr genommen werden konnte.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.04.2014 (Aktenzeichen 10 AZR 635/13) für den Bereich des TVöD entschieden, dass dem Anspruch auf das im TVöD gewährten Jubiläumsgeld nicht entgegensteht, dass das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der dafür erforderlichen Beschäftigungszeit endet. Dieses Urteil ist analog auch auf den § 20 Absatz 1 der Dienstvertragsordnung anzuwenden. Da der Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub erst zum Zeitpunkt der Erfüllung der Jubiläumszeit und damit in diesem besonderen Fall dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters entsteht, kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, sondern ist zukünftig abzugelten. Das Landeskirchenamt hat allerdings keine Bedenken, wenn der zusätzliche Erholungsurlaub im Vorgriff auf den zum Ende des Dienstverhältnisses entstehenden Anspruch bereits unmittelbar am Ende des Dienstverhältnisses gewährt wird.
Siegfried Wulf