Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entschieden, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt, sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bestehen bleibt. Bisher ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der verstirbt, dadurch verwirkt wird und eine Vererblichkeit von Urlaubsansprüchen nicht stattfindet.
Der EuGH widersprach dieser bisherigen Rechtsprechung und entschied, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers erlöschen darf, sondern auf dessen Erben übergeht (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, AZ C-118/13).
Im vorliegenden Fall hatten sich bei einem Arbeitnehmer aufgrund von längerfristiger Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechungen aufgrund einer schweren Erkrankung 140 Urlaubstage angesammelt.
Siegfried Wulf