Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 05.06.2014 (2 C 22.13) festgestellt, dass die im § 84 Absatz 2 Satz 1 SGB IX festgelegte Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anzubieten, auch gegenüber Beamten gilt. Dabei ist das BEM aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. In Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten stehen das Betriebliche Eingliederungsmanagement und das Zurruhesetzungsverfahren in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis. Ist ein BEM ordnungsgemäß, aber erfolglos durchgeführt worden, liegen regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte für eine an den Beamten gerichtete Weisung vor, sich auf eine mögliche Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.
Siegfried Wulf